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Satzung der "Jazzinitiative Mainz e.V."

Vereinsregister-Nr. Mainz (seit 1988): 14 VR 2512
Gläubiger-ID: DE43ZZZ00000272347

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Jazzinitiative Mainz e.V". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Mainz.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jazzkultur im Raum Mainz. Dies soll insbesondere erreicht werden durch: Öffentliche Darstellung aller Stile und Ausdrucksmöglichkeiten des Jazz durch Konzerte, Ausstellungen, Workshops, allgemeine Informationen. Zusammenarbeit mit Medien und Stadt sowie sonstige, dem Vereinszweck förderliche Veranstaltungen. Vertretung der Mitgliederinteressen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. 12. 1988

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Die Mitgliedschaft kann sowohl aktiver als auch fördernder Natur sein. Die Mitgliedschaft wird durch einseitige, schriftliche Erklärung des Beitrittswilligen gegenüber dem Vorstand oder der Geschäftsführung erworben. Sie wird wirksam, sofern der Vorstand nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich begründet ablehnt. Hiergegen kann der Beitrittswillige Feststellung auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand oder die Geschäftsführung. Sie ist sofort wirksam. Die Beiträge des laufenden Geschäftsjahres müssen gezahlt werden, Beitragsrückerstattung, auch anteilsmäßig, erfolgt nicht.
c) durch Ausschluß aus dem Verein. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung; bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß. Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied seinen Jahresbeitrag bis zum 31. 12. eines Geschäftsjahres nicht geleistet hat. Während dieser Zeit hat das Mitglied keinerlei Vereinsrechte. Auch zur Berechnung der Mehrheiten bleiben ruhende Mitgliedschaften außer Ansatz. Durch Zahlung der Beiträge lebt die Mitgliedschaft unverzüglich wieder auf.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat, die Geschäftsführung und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds. Die Geschäftsführung wird vom Vorstand bestellt, der auch den Umfang ihrer Handlungsvollmachten für den Verein festlegt. Sie ist an die Weisungen des Vorstands gebunden und unterliegt dessen Aufsicht. Die Geschäftsführung besorgt die laufenden Arbeiten wie Kassenführung, Schriftleitung, Mitgliederkartei und sonstige organisatorische Aufgaben. Die Geschäftsführung sollte nicht Mitglied des Vorstands sein. Der Vorstand kann die Geschäftsführung angemessen vergüten. Der Geschäftsführung kann vom Vorstand mit dreimonatiger Frist gekündigt werden. Aus wichtigem Grund kann er ihr die erteilten Handlungsvollmachten fristlos entziehen. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom ersten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung hat insbesonde folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
b) Wahl des Vorstands und des Beirats
c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
d) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
e) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, alle sonstigen Beschlüsse einer einfachen Mehrheit. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Über die Beschlüsse der Mitglieder ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am ersten Januar eines Jahres im voraus fällig.

§ 8 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mainz, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jazzkultur in Mainz zu verwenden hat.

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pdf-icon JIM-Beitrittsformular downloaden (pdf, 27 kb)


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